Dr. Martin Cordes
, Dr. Alexander Geißler
Schrifttum:
Cordes/Leonhardt, Gesetzentwurf zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (public country by country reporting) – Analyse aus Sicht deutscher, international tätiger Familienunternehmen, FR 2023, 41; Grotherr, Das Weglassen nachteiliger Angaben im künftigen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht – Anwendungsprobleme und Zweifelsfragen, DB 2023, 785; Rimmelspacher/Kliem, Der neue Ertragsteuerinformationsbericht multinationaler umsatzstarker Konzerne nach §§ 342 ff. HGB, WPg 2023, 792.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Die Vorschrift des § 342k erlaubt das vorübergehende Weglassen bestimmter Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht, wenn deren Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würden.
§ 342k Abs. 1 normiert die Voraussetzungen für das Weglassen nachteiliger Angaben. Für den Fall, dass nachteilige Angaben nicht in den Bericht aufgenommen werden, regelt § 342k Abs. 2 eine Erklärungs-, Begründungs- und Nachholpflicht.
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
§ 342k ist mit seiner Stellung im Dritten Titel des Vierten Unterabschnitts (des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB) systematisch den Vorschriften über Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts zugeordnet.
Rz. 3
Die Vorschrift des § 342k dient dem Schutz von Unternehmensinteressen bei der Erstellung von Ertragsteuerinformationsberichten. Da Ertragsteuerinformationsberichte stets offenzulegen bzw. zu veröffentlichen sind, trägt § 342k damit dem Spannungsverhältnis zwischen Transparenz und Unternehmensschutz Rechnung.