Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Michael Neurath
Schrifttum:
Budde/Schnicke ua. (Hrsg.), Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 1998 (zitiert: "Beck VersBilKomm.").
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 341j bestimmt, welche allgemeinen Regelungen zur Konzernrechnungslegung für Versicherungsunternehmen anzuwenden sind, klammert dabei einige für Versicherungsunternehmen inhaltlich unpassende Vorschriften aus und lässt Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Zwischenergebniseliminierung zu. Die Vorgaben des § 170 AktG in Bezug auf Vorlagepflichten und -rechten gelten für Versicherungsunternehmen unabhängig von Ihrer Rechtsform. § 341j regelt zudem die Kriterien für eine verpflichtende Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung sowie die Aufnahme der Beschreibung des Diversitätskonzeptes in Konzernerklärung zur Unternehmensführung, sofern diese für das Versicherungsunternehmen gem. § 341j Abs. 1 iVm. § 315d HGB verpflichtend zu erstellen ist.
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
§ 341j regelt die für Versicherungsunternehmen als notwendig erachteten Abweichungen der für die Konzernrechnungslegung allgemein geltenden Regelungen. Es handelt sich daher explizit nicht um ein eigenständiges Regelwerk, sondern lediglich um eine Ergänzung für versicherungsspezifische Besonderheiten.
III. Geltungsbereich
Rz. 3
Die Regelungen des § 341i sind als branchenspezifische Vorschriften grds. von allen Versicherungsunternehmen und unabhängig von Rechtsform und Größe anzuwenden.