Schrifttum:
Seibt/Heiser, Der neue Vorschlag einer EU-Übernahmerichtlinie und das deutsche Übernahmerecht, ZIP 2002, 2193; Lanfermann/Maul, EU-Übernahmerichtlinie: Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, BB 2004, 1517; Sailer, Offenlegung von "Change of Control-Klauseln" im Jahresabschluss, AG 2006, 916; Seibt/Heiser, Analyse des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes (Regierungsentwurf), AG 2006, 301; Rabenhorst, Zusätzliche Angabepflichten im Lagebericht durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz, WPg 2008, 139.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Als eigenständiger Teil der Rechnungslegung ergänzt der Lagebericht den JA einer KapGes. bzw. KapCoGes. iSd. § 264a (vgl. Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz. 6 [12/2018]). Dabei ist § 289 als eine Art Ausgangsvorschrift für die Lageberichterstattung konzipiert, die durch §§ 289a bis § 289f ergänzt wird (vgl. Palmes in MünchKomm. HGB[5], § 289 HGB Rz. 14). Hinsichtlich dieser Berichtspflichten differenziert der Gesetzgeber nach Größe und Kapitalmarktorientierung der KapGes. (vgl. Kajüter in MünchKomm. HGB[5], § 289a Rz. 1; Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz. 1 [12/2018]).
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
Die besonderen Berichtspflichten des § 289a betreffen übernahmerelevante Angaben, die hinsichtlich Gesellschaftskapital, Stimmrechten und Vorstand bestehen und für einen potenziellen Bieter eines Übernahmeangebots sowie die Anleger im Hinblick auf deren Investitionsentscheidung von Interesse sind (vgl. BT-Drucks. 16/1003, 24; Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289a HGB Rz. 21; WP Handbuch[18], Kap. J Rz. 53). Dadurch wird die Bedeutung des Lageberichts für die Erfüllung der Informationsfunktion un...