Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking
, Prof. Dr. Marius Gros
Rz. 63
Das österreichische Bundeshaushaltsrecht hat sich aus der Kameralistik entwickelt (Bundeshaushaltsgesetz 1986, öBHG 1986, BGBl. I 1986/213; vgl. Schauer, RWZ 2016, 325, 326) und deren Darstellungsweise in der Finanzierungsrechnung auch beibehalten, aber sukzessive um doppische Elemente ergänzt. Zwar gab es eine im Bundesrechnungsabschluss dargestellte Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung, die das Vermögen und die Schulden des Bundes sowie deren erfolgswirksame Veränderungen auswiesen, doch mangelte es diesen Darstellungen oft an Aussagekraft aufgrund gänzlich fehlender oder stark vereinfachter Bilanzierungs- und Bewertungsregeln. So wurden bspw. Abschreibungen von Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens zu 50 % bei deren Anschaffung und zu 50 % bei deren Ausscheiden vorgenommen (Haring/Wala, RWZ 2012, 295).
Rz. 64
Das Rechnungslegungswesen des Bundes wurde von 2009 bis 2013 reformiert, indem das kameralistische System durch ein ressourcenverbrauchsorientiertes System auf doppischer Basis ersetzt wurde (vgl. Haring/Wala, RWZ 2012, 295; Meszarits/Saliterer, RWZ 2013, 238, 239; Bertl/Schallmeiner, RFG 2014, 76). Dadurch soll ein Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage der öffentlichen Einheiten erlangt werden (vgl. Bertl/Schallmeiner, RFG 2014, 76). Im Rahmen der Reformierung wurden insbes. eine neue Budgetstruktur nach Globalbudgetlogik, eine erhöhte Flexibilität bei der Rücklagen- bzw. Reservenbildung zur Eindämmung des "Dezemberfiebers", eine mittelfristige Budgetdisziplin und Haushaltsplanung durch den Bundesfinanzrahmen, die Wirkungsorientierung inklusive Gender Budgeting, eine ergebnisorientierte Steuerung der Dienststellen und ein integriertes Veranschlagungs- und Rechnungssystem nach doppischen G...