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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 7

[Autor/Zitation]

Der Hauptzweck von § 13 PublG besteht darin, hinsichtlich der Aufstellung des KA und Konzernlageberichts im Wesentlichen auf die sinngemäße Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zu verweisen, soweit sich aus der Rechtsform und der Geschäftstätigkeit des MU keine Besonderheiten ergeben. Als zentraler Aufstellungsgrundsatz gilt auch für einen nach PublG aufzustellenden (Teil-)Konzernabschluss der sog. Einheitsgrundsatz (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB), wonach im (Teil-)Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einheitliches Unternehmen wären (weiterführend zur Bedeutung des Einheitsgrundsatzes s. § 297 HGB Rz. 83 ff.).

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Gleichzeitig beschränkt § 13 die Reichweite der Verweisung auf das HGB. Zum einen ist die Angabe der Organbezüge (§ 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB) nicht erforderlich. Zum anderen muss der (Teil-)KA eines nicht kapitalmarktorientierten MU in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns weder eine Kapitalflussrechnung noch einen Eigenkapitalspiegel umfassen (dies schränkt die Eignung des KA als befreiender KA iSd. § 264 Abs. 4 HGB nicht ein; vgl. HFA, IDW Life 2018, 847, 849 f.). Weitere Abweichungen sind in Bezug auf die Gliederung des KA möglich, sofern sich aus den Rechtsverordnungen iSd. § 330 HGB keine zwingend anzuwendenden Formblätter oder Gliederungen ergeben.

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Auch für den (Teil-)Konzernlagebericht ordnet § 13 die sinngemäße Anwendung des § 315 HGB an. Mangels Verweises sind dagegen die ergänzenden Vorschriften für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 315a HGB), die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung (§§ 315b, ...

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