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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Anspruchsgegner (Abs. 1 Satz 2)

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 24

[Autor/Zitation]

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlauf richtet sich der Anspruch gegen jeden, der die Prüfungsberichte, in die Einsicht begehrt wird, in Besitz hat. Die Formulierung ist bewusst offen und weit gewählt (Begr.RegE BT-Drucks. 15/3419, 43; C.A. Weber in Großkomm. HGB6, § 321a Rz. 6). Das Gesetz differenziert nicht nach der Art des Besitzes, so dass der Anspruch grds. jeden Besitzer trifft, unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbaren oder mittelbaren Besitz handelt. Bei Besitzmitteilungsverhältnissen wird man allerdings als primären Anspruchsschuldner den Besitzer der obersten Stufe ansehen müssen und gegen den unmittelbaren Besitzer nur einen subsidiären Anspruch anerkennen können (Beispiel: Primär ist der Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen, auch wenn unmittelbare Besitzerin seine Angestellte ist).

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Innehabung des Besitzes beruht und ob der Besitz überhaupt rechtmäßig erlangt wurde; auch ein Mitarbeiter des Schuldners, der den Bericht eigenmächtig mit nach Hause genommen hat, kann zur Gewährung der Einsicht verpflichtet sein, ohne dass er den Gläubiger bzw. Gesellschafter darauf verweisen kann, dass er einem Herausgebeanspruch des Schuldners ausgesetzt ist. Da das Gesetz insoweit keinerlei Differenzierung kennt, kann der Anspruch auch gegen den Abschlussprüfer selbst geltend gemacht werden. Weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Gesetzeszweck ("bewusst offen und weit", vgl. Rz. 24) vereinbar ist die verbreitete und durchaus herrschende Gegenansicht, wonach nur der "jeweilige Verwalter des der Gesellschaft überlassenen Prüfungsberichts" zur Gewährung der Einsicht verpflichtet sei (C.A. Weber in Großkomm. HGB6, § 321a Rz. 7; Mylich in HKMS3, § 321a H...

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