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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Anforderungen

Prof. Dr. Clemens Wangler
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Rz. 56

[Autor/Zitation]

Die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur kommt ausnahmsweise (wie auch die permanente Inventur) nicht in Frage für besonders wertvolle Vermögensgegenstände (so auch R 5.3 Abs. 3 EStR) sowie bei Vermögensgegenständen, die ihrer Natur nach wegen nicht kontrollierbarer Abgänge dazu ungeeignet sind. Es handelt sich dabei bspw. um Abgänge durch Schwund, Verdunsten, Verderb oder leichte Zerbrechlichkeit (so auch R 5.3 Abs. 3 EStR). Eine Rückausnahme sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben an, wenn die Abgänge aufgrund von Erfahrungssätzen im Schätzungswege annähernd zutreffend berücksichtigt werden können (R 5.3 Abs. 3 EStR).

 

Rz. 57

[Autor/Zitation]

Abs. 3 Nr. 1 verlangt ein besonderes Inventar. Dessen Grundlage kann sowohl eine körperliche Bestandsaufnahme (gem. § 240 Abs. 1 und 2) als auch eine Inventur gem. § 241 Abs. 2 sein. Der Kaufmann kann folglich auch für das Inventar am vorverlegten oder nachverlegten Stichtag Art, Menge und Wert der einzeln aufzuzeichnenden Vermögensgegenstände aus einer Fortschreibung entnehmen, sofern diese den zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. Rz. 44 ff.).

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, die sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten lässt, gilt für Pensionsrückstellungen, für die die vor- sowie nachverlegte Stichtagsinventur laut hM anwendbar ist (vgl. R 6a Abs. 18 EStR sowie Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 241 HGB Rz. 55; Traut in BeckOGK HGB, § 241 Rz. 37 [9/2022] mwN).

 

Rz. 58

[Autor/Zitation]

Die zeitliche Verlegung der Bestandsaufnahme ist auf drei Monate vor und zwei Monate nach dem Abschlussstichtag begrenzt. Grundsätzlich kann innerhalb des angegebenen Zeitraums der Inventurstichtag frei gewählt werden.

Die einzelnen (Teil-)Bestände können auch an unterschiedlichen Stichtagen aufgenomm...

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