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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Prüfung durch den Aufsichtsrat

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 141

[Autor/Zitation]

Die Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist zunächst vom Aufsichtsrat zu prüfen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 AktG) und zudem aus dem Umstand, dass die Erklärung in den Lagebericht aufzunehmen ist, der ebenfalls vom AR geprüft werden muss (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 70; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 58 [9/2024]).

[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 141

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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