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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / H. Weitere Unternehmen im Anwendungsbereich

Angelika Hülsen, Wilhelm Wolfgarten
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Rz. 81

[Autor/Zitation]

Über die in § 340 direkt genannten Institute (Kredit- Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute) hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich der §§ 340 ff. aufgrund spezialgesetzlicher Verweise auf die branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften auch auf weitere Unternehmen.

 

Rz. 82

[Autor/Zitation]

Nach § 8a Abs. 1a Satz 1 StFG (Stabilisierungsfondsgesetz v. 17.10.2008, BGBl. I 2008, 1982) haben Abwicklungsanstalten des Bundes innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des GJ einen JA und LB nach den für große KapGes. gelten Vorschriften oder alternativ nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften aufzustellen. Entsprechendes gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 3 StFG für die landesgesetzlichen Abwicklungsanstalten. Hierbei handelt es sich aber um ein Wahlrecht und keine Pflicht zur Verwendung der branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften.

 

Rz. 83

[Autor/Zitation]

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG – vorbehaltlich § 2 Abs. 2 und 3 KWG – nicht als Kreditinstitut und ist insoweit nach den handelsrechtlichen Vorgaben grds. von der Anwendung der branchenspezifischen Rechnungslegungsnormen befreit. Gleichwohl sieht § 9 Abs. 1 KfWG vor, dass auf den JA und den LB, den KA und KLB sowie deren Prüfung und Offenlegung die §§ 340a bis 340o analog Anwendung finden. Dabei ergeben sich nach § 10 KfWG spezifische Vorgaben für den Reingewinn.

 

Rz. 84

[Autor/Zitation]

Nach § 38 Abs. 1 KAGB gelten für den JA, den LB und den Prüfungsbericht von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften die §§ 340a bis 340o HGB entsprechend. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt werden und die auf G...

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