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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Rechtsfolgen bei Verletzung der Vorschrift

Marc Rösch, Marc Schmidt
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Rz. 83

[Autor/Zitation]

Ein Verstoß gegen § 274 kann nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c als Ordnungswidrigkeit gegen ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats geahndet werden. Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit nach § 331 Nr. 1 in Betracht. Demnach ist die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse im JA mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt.

Bei Unternehmen, die dem PublG unterliegen, kann ein Verstoß gegen § 274 ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat herbeiführen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG wird der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens (oder Inhaber eines Einzelunternehmens) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn er die Verhältnisse des Unternehmens im JA unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Darüber hinaus kann eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 274 als Ordnungswidrigkeit gegen den gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens (oder Inhaber eines Einzelunternehmens) geahndet werden.

Stellt ein Unternehmen die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird ein solches mangels Masse abgelehnt, kann eine Verletzung von § 274 auch nach § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB strafbar sein.

 

Rz. 84

[Autor/Zitation]

Eine unrichtige Bilanzierung von latenten Steuern nach § 274 könnte auch zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 5 AktG wegen eines Verstoßes gegen Bewertungsvorschriften führen. Nach dieser Vorschrift kann der JA einer KapGes. nichtig sein, wenn Bilanzposten über- oder unterbewertet wurden. Eine Unterbewertung führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. Ein Verstoß gegen...

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