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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / F. Verfolgungszuständigkeit (Abs. 4) und Übermittlungspflicht (Abs. 5)

Heiko Ramcke
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Rz. 29

[Autor/Zitation]

Die in § 340n Abs. 4 iVm. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geregelte Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit richtet sich danach, welcher Ordnungswidrigkeitstatbestand im Einzelfall erfüllt ist. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten iSd. Abs. 1 und 2a ist die BaFin. zuständig, in Fällen des Abs. 2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zuweisung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 340n Abs. 2 an die APAS erfolgt im Hinblick auf die durch Art. 32 Abs. 1 der novellierten Abschlussprüferrichtlinie geforderte Letztzuständigkeit einer einzigen Behörde für die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsstellen (Zentralisierung der Berufsaufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften; BR-Drucks. 635/15, 60; vgl. Klinger in MünchKomm. HGB5, § 340n Rz. 32).

 

Rz. 30

[Autor/Zitation]

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 WPO macht ua. die Abschlussprüferaufsichtsstelle jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt und teilt dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mit. Daneben soll sie jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung (ua.) nach § 340n Abs. 2 und 2a und jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat (ua.) nach § 340m Abs. 2 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen (§ 69 Abs. 1a WPO).

 

Rz. 31

[Autor/Zitation]

Gemäß § 340n Abs. 5 ist die BaFin. verpflichtet, der APAS alle rechtskräftigen (ausführlich: Klinger in MünchKomm. HGB5, § 340n Rz. 31) Bußgeldentscheidungen wegen Zuwiderhandlungen nach Abs. 2a zu übermitteln. Auch wenn die Mitteilungspflichten nichts über die weitere Behandlu...

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