Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / E. Rechtsfolgen bei Verletzung der Vorschrift

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 147

[Autor/Zitation]

Die fehlende oder inhaltlich falsche Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 334 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a), die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Gemäß § 334 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird dabei eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht auch dann nicht ausgeschlossen, wenn lediglich die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Abs. 4, § 111 Abs. 5 AktG oder nach §§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG unterblieben sind (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 250 ff.; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 114 [11/2023]; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 66 [9/2024]).

 

Rz. 148

[Autor/Zitation]

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten abweichende Geldbußen: maximal der höchste Wert aus i) 10 Mio. EUR, ii) 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, der im der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt wurde oder iii) dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird (§ 334 Abs. 3a).

 

Rz. 149

[Autor/Zitation]

Richtet sich das Bußgeld gegen eine natürliche Person, bspw. ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des AR, gilt maximal der höchste Wert aus: i) 2 Mio. EUR oder ii) dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils (§ 334 Abs. 3; vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 254 ff.).

 

Rz. 150

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus kann (bei Vorsatz) ggf. eine Straftat gem. § 331 Nr. 1 vorliegen, wenn durch die Erklärung zur Unternehmensführung die Verhältnisse der AG unrichtig wiedergegeben werden (vgl. Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 114 [11/2023]; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 67 [9/2024]).

 

Rz. 151

[Autor/Zitation]

Für die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen ist es unerheblich, ob die Erklärung zur Unternehmensführung i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren