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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Sonderkosten der Fertigung

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 310

[Autor/Zitation]

Als Sonderkosten der Fertigung kommen ua. Kosten für Modelle, Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen, Entwürfe, Schablonen, Schnittmuster, Schnitte, spezielle Konstruktionen, Kosten für Materialversuche sowie Lizenzgebühren für die Erlaubnis, bestimmte Fertigungsverfahren und Rezepturen zu nutzen, in Betracht. Sonderkosten der Fertigung können sowohl Einzelkosten als auch Gemeinkosten sein. Für die Frage der Einbeziehung von Entwicklungs-, Forschungs-, Versuchs- und Konstruktionskosten in die Herstellungskosten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Auftrags- oder objektgebundene Kosten (zB Kosten der Planung und Konstruktion) stellen Sondereinzelkosten der Fertigung dar und sind grds. aktivierungspflichtig (zur Diskussion, inwieweit Entwicklungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter als Sondereinzelkosten der Fertigung in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen sind, vgl. Prinz/Otto, DStR 2017, 275).
  • Kosten der Neuentwicklung bestimmter Produkte oder Produktionsverfahren sowie der sog. Grundlagenforschung stehen nicht im Zusammenhang mit den zu bewertenden Erzeugnissen. Durch sie werden zwar häufig erst die Voraussetzungen für die Produktion geschaffen und neue Produkte gefunden, die hierfür anfallenden Kosten dienen jedoch nicht der Herstellung der zu bewertenden Erzeugnisse und dürfen deshalb nicht aktiviert werden (Einbeziehungsverbot).

Fallen die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen eines von einem Dritten erteilten Auftrags zur Forschung oder Entwicklung gegen Selbstkostenerstattung an, so gelten die allgemeinen Grundsätze, dh., Kosten iSv. § 255 Abs. 2 Satz 2 sind aktivierungspflichtig, Kosten iSv. § 255 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 können in die Herstellungskosten einbezogen werden. Zweifelhaft ist, ob und ggf. inwieweit die Kosten de...

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