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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Verhältnisse des Konzerns

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 160

[Autor/Zitation]

Unter Strafe gestellt wird eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4. Der Begriff "Verhältnisse des Konzerns" baut auf dem Begriff "Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" (s. Rz. 106 ff.) auf und bezieht ihn auf die Konzernebene (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 216 [9/2023]). Der Konzernabschluss soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so darstellen, dass unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 297 Abs. 2 Satz 2) unter der Annahme, dass die einbezogenen Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 Satz 1). Zu diesen Zweck werden innerkonzernliche Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, Kapital- und Schuldverhältnisse durch die Kapital-, Schulden- und Zwischengewinn- sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung eliminiert. Weitgehend analog zum Lagebericht (s. Rz. 122 ff.) soll der Konzernlagebericht Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 315 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderungen der §§ 315 bis 315d werden umfassend in DRS 20 konkretisiert. Nach Bekanntmachung durch das BMJV wird für die Standards vermutet, sie seien GoB der Konzernrechnungslegung. Eine rechtliche Bindungswirkung besteht nach hM für die Konzernlageberichterstattung "allerdings nur für solche Konkretisierungen, die die Auslegung gesetzlicher Anforderungen betreffen, und nicht für durch den Standard formulierte über das Gesetz hinausgehende Vorgaben" (Senger/Brune in BeckOGK HGB, § 315 Rz. 10 [10/2023]). Diese Einschränkung ist gerade bei eine...

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