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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Allgemeines

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 119

[Autor/Zitation]

Nach Abs. 1 Satz 1 muss der JA grds. sämtliche Aufwendungen und Erträge ausweisen und bringt durch diese Anordnung den Vollständigkeitsgrundsatz für die GuV zum Ausdruck. Ihre Saldierung ist grds. nicht zulässig (Abs. 2 Satz 1; s. hierzu Rz. 334 ff.). Das Handelsrecht, das die Begriffe Aufwendungen und Erträge gesetzlich nicht definiert, versteht hierunter alle dem jeweiligen GJ (zeitraumbezogene Rechnung) zuzuordnenden Wertveränderungen, die mit vorgelagerten, synchronen oder nachgelagerten Zahlungsströmen verbunden sind und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Bilanzierungskonventionen in Finanzbuchhaltung und JA ausgewiesen werden müssen. Gemeint sind dabei allerdings nur solche Wertveränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen für Rechnung des Handelsgewerbes ergeben, dh. dem jeweiligen Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Privatsphäre eines Kaufmanns oder Gesellschafters zuzuordnen sind. Dabei besteht aufgrund der doppelten Buchführung in Bezug auf die Vollständigkeit der Bilanz sowie der GuV ein direkter Zusammenhang zwischen dem Ansatz und der Bewertung von Aktiva und Passiva und dem durch das Realisations- und Imparitätsprinzip verkörperten Erfolgsausweis (vgl. Kußmaul in HdR-E, § 246 HGB Rz. 31 [6/2022]; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 204; Heyes/Thelen/Elprana in Heidel/Schall3, § 246 HGB Rz. 25; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 113.1 [3/2023]).

[Autor/Zitation] Suchanek in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 246 HGB, Randziffer 119

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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