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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Angaben zur fixen Geschlechterquote (Mindestanteilsgebot) im Aufsichtsrat (Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3)

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 41

[Autor/Zitation]

Anzuwenden haben Abs. 2 Nr. 5 alle Aktiengesellschaften und iVm. Abs. 3 alle Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sowohl börsennotiert sind als auch der Mitbestimmung unterliegen und zur Beachtung einer Geschlechterquote bei der Besetzung des AR verpflichtet sind (§ 96 Abs. 2 und 3 AktG; vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 40 f.; Kajüter in MünchKomm. HGB5, § 289f Rz. 38 f.; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 89 [11/2023]; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 45 [9/2024]).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Entsprechendes gilt für die börsennotierte und mitbestimmte Europäische Aktiengesellschaft (SE), sofern diese nach § 17 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 SEAG zur Beachtung einer Geschlechterquote bei der Besetzung des Aufsichtsorgans bzw. des Verwaltungsrats verpflichtet ist (Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 2; vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 42; Kajüter in MünchKomm. HGB5, § 289f Rz. 38 f.; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 89 [11/2023]; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 45b [9/2024]).

[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 41
[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 42

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