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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Angaben zum Vorstand

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 98

[Autor/Zitation]

Für den Vorstand betreffende Angaben ergeben sich weder aus Abs. 2 Nr. 3 noch aus den Gesetzesmaterialien genauere Vorgaben. Insofern muss auf die für den AR zu machenden Angaben verwiesen werden, auch wenn die Empfehlungen der EU zur Zusammensetzung des AR keine direkte Anwendung finden (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 132; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 39 [9/2024]). Gemäß DCGK 2019 B.2 soll der AR gemeinsam mit dem Vorstand eine langfristige Nachfolgeplanung bei der Besetzung des Vorstands sichern, deren Vorgehensweise ebenfalls zu beschreiben ist.

 

Rz. 99

[Autor/Zitation]

In jedem Fall muss die Geschäftsordnung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AktG in den Lagebericht aufgenommen werden (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 137; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 39 [9/2024]).

 

Rz. 100

[Autor/Zitation]

Weiter ist über die Strukturierung des Vorstands zu informieren. Als Beispiele werden Angaben zur Funktional-, Divisional-, Regional- oder Matrixstruktur genannt; bei räumlicher Trennung einzelner Vorstandsmitglieder sind auch Angaben über das Zusammenwirken geboten (vgl. Hommelhoff in Großkomm. HGB6, § 289f Rz. 40).

 

Rz. 101

[Autor/Zitation]

Auch wenn im Aktienrecht keine Bildung von Vorstandsausschüssen vorgesehen ist, sind sie möglich (vgl. Fleischer in BeckOGK AktG, § 77 AktG Rz. 48 [10/2024]). Sollten Vorstandsausschüsse bestehen, ist darüber zu berichten (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 139; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 40 [9/2024]).

[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 98
[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 99
[...

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