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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Prof. Dr. Holger Philipps, Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 24

[Autor/Zitation]

§ 316 Abs. 3 HGB regelt die Pflicht zur Prüfung bei Änderung ua. eines zu prüfenden Konzernabschlusses, Konzernlageberichts (nach Vorlage des Prüfungsberichts) oder des Prüfungsgegenstands nach § 317 Abs. 3a HGB. Für diese sog. (Konzern-)Nachtragsprüfung existieren im Gegensatz zur Nachtragsprüfung eines geänderten JA (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 PublG) keine eigenständigen Vorschriften.

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs sind die Prüfungshandlungen zu verstehen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen (vgl. § 317 HGB Rz. 205). Nach § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB hat sich die Prüfung des Konzernabschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Im Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB ein Urteil darüber zu treffen, ob

  • der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
  • unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt (vgl. dazu auch Rz. 38).
 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Soweit in § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB auf gesetzliche Vorschriften verwiesen wird, kommen hier insbes. §§ 11 bis 13 PublG und – wegen des Verweises in § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 PublG – §§ 294 bis 314 HGB bzw. die in EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (Art. 4 der IAS-VO, VO (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002,...

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