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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Rechtslage bis 1985

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 231

[Autor/Zitation]

Laufende Pensionszahlungen und Pensionsanwartschaften sowohl aufgrund einer Direktzusage als auch aufgrund einer mittelbaren Zusage sind Außenverpflichtungen, denn sie bestehen gegenüber dem Zusageempfänger. Sie stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar, da nicht bekannt ist, ob der Versorgungsfall eintreten bzw. wie lange er ggf. andauern wird, so dass Höhe und Fälligkeitszeitpunkt nicht feststehen (Scheffler in Beck HdR, B 233 Rz. 141 [1/2021]). Sie sind wirtschaftlich durch die Tätigkeit des Zusageempfängers verursacht. Mit der Inanspruchnahme des Zusagenden durch den Zusageempfänger ist bei Eintritt der Voraussetzungen zu rechnen (Siebenlist, DStR 2022, 1448, 1450). Für eine unmittelbare oder mittelbare Pensionszusage ist daher grds. während der aktiven Zeit des Zusageempfängers im bzw. für das bilanzierende Unternehmen ratierlich eine Rückstellung zu passivieren (Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen, 81). Wartezeitklauseln ändern daran nichts (IDW HFA RS 30 Rz. 17).

 

Rz. 232

[Autor/Zitation]

Die Passivierungspflicht von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bestand zwar bereits vor dem Inkrafttreten des BiRiLiG; dies wurde auch im Schrifttum erkannt (so schon Adler/Forster, AG 1961, 301, 308; Mutze, FR 1961, 406, 409; Richter, AG 1963, 533, 536 f.). Bereits der RFH hatte im Jahr 1928 ausgesprochen, dass es den GoB entspreche, wenn eine Gesellschaft, die die Gegenleistung für geleistete Dienste nur zT in bar und zT erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Gestalt einer Pension auszahle, diesen Teil der Gegenleistung für bereits empfangene Dienste dem Jahr belaste, in dem die Dienste geleistet worden seien (RFH v. 11.12.1928 – I A 228/28, RFHE 24, 310, 311). Spätestens ab dem Jahr 1934 ging der RFH ...

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