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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Gewinnermittlung und Darstellung der Erfolgsquellen

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 11

[Autor/Zitation]

Der Gewinn eines GJ kann gleichermaßen über die Bilanz wie über die GuV ermittelt werden, nämlich in der Bilanz durch Vermögensvergleich oder in der GuV durch Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen (Gewinnermittlungsfunktion der GuV). In der kaufmännischen Praxis geht das eine Verfahren in das andere über: Durch die Bewertung der VG und Schulden in der Bilanz werden die in der GuV gegenüberzustellenden Aufwendungen und Erträge (§ 242 Abs. 2) in ihrer Höhe bestimmt. Der Saldo aller Aufwendungen und Erträge ergibt dann das Jahresergebnis (Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16). Aus ihm leitet sich unter Berücksichtigung eines etwaigen Ergebnisvortrags und – bei Inanspruchnahme der Bestimmungen in § 268 Abs. 1 – nach Entnahmen aus oder Einstellungen in Rücklagen das Bilanzergebnis ab.

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Eine nach § 275 aufgestellte GuV soll – insbes. iVm. den zugehörigen Angaben des Anhangs (vgl. Rz. 23) – ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2). § 275 schreibt daher sowohl für das GKV als auch für das UKV eine bestimmte Form der Gliederung und eine bestimmte Reihenfolge der Posten vor. Sie sollen die Aufwands- und Ertragsstruktur deutlich machen und das Zustandekommen des Erfolges (Erfolgsquellen) aufzeigen. Beschränkungen dieser Zielsetzung ergeben sich daraus, dass die gesetzliche Gliederung nicht auf eine interne, auf die Bedürfnisse der Unternehmensführung abgestellte GuV ausgerichtet ist, sondern in erster Linie auf eine externe, zur Publizität bestimmte Rechnungslegung. Daher unterbleiben verschiedene, an sich wünschenswerte Aufgliederungen und Erfolgsspaltungen. Dass der Gesetzgeber sich der sich daraus ergebenden Ein- und Beschränkungen bewusst war, zeigen auch die Bestimmungen über d...

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