Rz. 26
Nach dem oben dargestellten Grundsatz "Publizität ist der Preis für die Haftungsbeschränkung" (vgl. Rz. 3) unterfallen nur solche Personenhandelsgesellschaften der Regelung in §§ 264a ff., bei denen den Gläubigern nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter als natürliche Person mit seinem Privatvermögen voll haftet (Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264a Rz. 12 [9/2023]). Ebenso wie der Einzelkaufmann den besonderen Vorschriften für KapGes. nicht unterworfen wird, gilt dies auch für solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen zwar eine Haftungsbeschränkung besteht, daneben aber mindestens eine natürliche Person beliebiger Nationalität (vgl. Rz. 32 ff.) voll haftet.
Rz. 27
Die Haftungsbeschränkung, die zur Anwendung der §§ 264a ff. und damit zur Anwendung der Bestimmungen für KapGes. hinsichtlich der Rechnungslegung führt, kann auf zweierlei Weise entstanden sein:
Rz. 28
Zunächst kann sie sich daraus ergeben, dass im Gesellschaftsvertrag die Haftung gegenüber den Gläubigern wirksam beschränkt wurde. Dies ist der Fall der Kommanditgesellschaft, bei der die Kommanditisten nur beschränkt auf die Hafteinlage haften. Natürliche Personen als Kommanditisten können daher grds. nicht zur Freistellung von den §§ 264a ff. führen.
Rz. 29
Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht rechtswirksam geworden ist und die betroffene natürliche Person mit ihrem Privatvermögen voll haftet; in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Personenhandelsgesellschaft iSd. § 264a. Ist dagegen die Haftung eines Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 wegen Einlagerückgewähr wieder aufgelebt, genügt dies für die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der §§ 264a ff...