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Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG 1993 auf den sog. Leistungsverkauf

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Leitsätze (amtlich)

  1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf).
  2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG 1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.
  3. Der Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen (des Auftragnehmers), aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung von Feriengästen vermietet hätte.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft von Eheleuten, erwarb am 18.12.1996 das Wohnungseigentum an einer noch zu errichtenden Ferienwohnung für 435 576 DM. Die Umsatzsteuer von 56 814 DM ist in der Rechnung vom 20.12.1996 gesondert ausgewiesen. Nach Fertigstellung schloss der Ehemann im Namen der Grundstücksgemeinschaft am 21.10.1997 mit der Ferienwohnungsvermietungsfirma O-GmbH eine "Vermietungsvereinbarung", mit der die Klägerin als Eigentümerin die Vermittlung und Vermietung der Wohnung an Feriengäste auf die O-GmbH übertrug. Der O-GmbH wurde durch diesen Vertrag das ausschließliche und alleinige Verfügungsrecht über die Ferienwohnung eingeräumt. Für ihre Tätigkeit sollte die O-GmbH eine Provision von 15 % der Mieteinnahmen zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die O-GmbH schloss die Mietverträge mit den Feriengästen in eigenem Namen ab. Mit den USt-Erklärungen 1996 und...

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