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Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften

Stefan Karsten Meyer
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Kommentar

Hintergrund

Die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft verursacht schon bei innerstaatlichen Sachverhalten nicht unerhebliche Probleme. Diese werden noch gesteigert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Das BMF hat nun sein Schreiben zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften aktualisiert.

Das neue BMF-Schreiben v. 26.9.2014 soll das Schreiben v. 16.4.2010 an die zwischenzeitlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung anpassen. Es ist wie folgt aufgebaut:

• Allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts (Tz. 1)

• Allgemeine Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen (Tz. 2)

• Deutschland als Betriebsstättenstaat (Tz. 3)

• Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Tz. 4)

• Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen (Tz. 5)

• Verfahren (Tz. 6)

Weiter enthält Tz. 7 Änderungen der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze.[1] In Tz. 8 wird das bisherige Schreiben vom 16.4.2010 aufgehoben und die Anwendbarkeit des neuen Schreibens auf alle noch offenen Fälle statuiert. Eine Anlage enthält Besonderheiten einzelner DBA zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften und Hinweise zu einzelnen Gesellschaftsformen.

Allgemeine Grundsätze

Zunächst werden die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen erläutert

Allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts

Bei der Anwendung der DBA auf in- und ausländische Personengesellschaften und ihre Gesellschafter muss zunächst nach deutschem Recht unterschieden werden zwischen Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, und Personengesellschaften, die andere Einkünfte erzielen, insbesondere Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Die Zuordnung zu den gewerblichen oder anderen Einkünften hat sich dabei nach den Vorschriften des EStG zu richten.

Ob eine ausländische Gesellschaft a...

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    Anwendung der DBA auf Personengesellschaften
    Anwendung der DBA auf Personengesellschaften

      BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV B 5 - S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258 1 Anlage Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von ...

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