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Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bei Zwangsveräußerung von Freiberuflerpraxis

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
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Leitsatz

  1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von 5 Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
  2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.
 

Sachverhalt

Der minderjährige K war Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters V, eines Arztes. Da K nicht über die für die Fortführung der Praxis erforderliche Qualifikation verfügte, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V öffentlich auszuschreiben; die Praxis wurde darauf 2007 im Namen und für Rechnung des K veräußert. In der Erbschaftsteuer-Erklärung bezifferte K den Wert der Praxis mit ca. 300.000 EUR und beantragte, ihm hierfür die Steuerentlastungen des § 13a Abs. 1, 2 ErbStG a.F. zu gewähren. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil K die Praxis nicht fortgeführt habe. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab. Dem folgte der BFH.

 

Entscheidung

Der Freibetrag des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. und der Wertabschlag nach dessen Abs. 2 werden gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Zum inländischen Betriebsvermögen gehört auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Dieses verliert seine Eigenschaft nicht durch den Tod des Erblassers, weil die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht davon abhängt, dass der Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt.

Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. fallen allerdings der Freibetrag und der Wertabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg,soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebe...

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