Leitsatz
Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.
Normenkette
§ 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StraBEG
Sachverhalt
Die Mutter der Klägerin, die K, errichtete im Juli 2000 eine Familienstiftung in Liechtenstein. Sie stattete die Stiftung mit einem Kapital von ca. 38 TDM aus. Darüber hinaus übertrug sie weitere ca. 2 Mio. DM aus eigenen Mitteln auf die Stiftung. Nach den getroffenen Feststellungen konnte die liechtensteinische Stiftung über das Stiftungsvermögen im Verhältnis zur K nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen.
Im September 2000 verstarb die K und wurde von der Klägerin sowie von M beerbt. Für die Zeit nach dem Tod der K war in den Statuten der Stiftung vorgesehen, dass neben der M die Klägerin berechtigt sein sollte. Tatsächlich kam es zur anteiligen Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Klägerin.
Für den Erbteil der M war eine Testamentsvollstreckerin bestellt worden. Im Mai 2004 gelangte die Testamentsvollstreckerin zu der Annahme, die Vermögensübertragungen der K auf die Stiftung hätten der Schenkungsteuer unterlegen. Die Testamentsvollstreckerin gab daraufhin eine "strafbefreiende Erklärung" nach dem StraBEG ab und entrichtete einen Steuerbetrag in Höhe von ca. 50.000 EUR an das Finanzamt. Einen Antrag der Klägerin auf Rückerstattung des gezahlten Betrages lehnte das FA ab.
Im finanzgerichtlichen Verfahren (FG München, Urteil vom 19.8.2015, 4 K 1647/13, Haufe-Index 8653047, EFG 2015, 1824) beantragte die Klägerin, die Festsetzung wegen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A...