Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein

Michael Wendt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.

2. Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG, § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1 HGB

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG hatte den Kaufpreis einer Immobilie mit Darlehen von 11 Mio. DM finanziert. Zur Sicherung der im Mai 1995 aufgenommenen Darlehen dienten zwei am Vortag abgeschlossene Kapitallebensversicherungen über 20 Mio. DM bzw. 14 Mio. DM, aus deren Summen auch die Tilgung der Darlehen bestritten werden sollte. Versicherte Person des einen Vertrags war ein minderjähriges Kind der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, die ebenso wie ihr Mann auch Kommanditanteile hielt (Mutter ca. 5 %, Vater ca. 0,1 %). Mit dem anderen Vertrag war zunächst das Leben eines nicht verwandten Kinds versichert, das ab Juli 1978 durch ein anderes Kind der Geschäftsführerin ersetzt wurde. Versicherungsnehmer des einen Vertrags war die KG, Versicherungsnehmer des anderen Vertrags – möglicherweise versehentlich – eine Gesellschaft ähnlichen Namens.

In den Streitjahren 1995 bis 1997 zahlte die KG Beiträge zwischen ca. 275 000 DM und 423 000 DM. Ab Juli 1998 wurden keine Versicherungsbeiträge mehr geleistet. Zum 01.01.2000 kündigte die Versicherungsgesellschaft die Verträge und verrechnete die Beitragsrückstände und Überschussguthaben, sodass es zu keinen Auszahlungen kam.

Das FA erkannte die Versicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben an. Die Klage hatte vor dem FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008, 8 K 57/04, Haufe-Index 2121466) insoweit Erfolg, als die Beiträge für die auf das fremde Kind abgeschlossene Versicherung anerkannt wurden.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurück. Die Versicherungsbeiträge seien grundsätzlich abziehbar, weil die Versicherungen nicht zur Versicherung des Todesfallrisikos, sondern zur Ansparung von Kapital für die Tilgung der Darlehen abgeschlossen worden seien. Insofern müsse noch geklärt werden, ob die KG in beiden Fällen Versicherungsnehmer gewesen sei. Dem Abzug der Beiträge stehe allerdings der Anspruch gegen die Versicherung gegenüber, der in Höhe des jeweiligen geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung vom Versicherungsnehmer aktiviert werden müsse. Eine Teilwertabschreibung auf den Rückkaufswert komme nicht in Betracht.

 

Hinweis

1. Das Urteil betrifft zwar ein heute versicherungsaufsichtsrechtlich nicht mehr zulässiges Modell zur Finanzierung von Investitionen unter Einsatz von Lebensversicherungen ("Optima"-Modell). Die vom BFH aufgestellten Grundsätze gelten jedoch auch für alle anderen Fälle, in denen eine Kapitallebensversicherung zum Betriebsvermögen gehört.

2. Ob eine Versicherung zum Betriebsvermögen gehört, hängt in erster Linie von dem versicherten Risiko ab. Versicherungen auf das Leben des Unternehmers oder Mitunternehmers sind danach ebenso wie Versicherungen auf das Leben eines nahen Angehörigen des Unternehmers oder Mitunternehmers dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt auch für eine Versicherung, die von einer Mitunternehmerschaft auf das Leben eines Mitunternehmers oder dessen Angehörigen abgeschlossen wird.

Andererseits kann eine Versicherung auf das Leben eines Dritten durchaus dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn es eine betriebliche Veranlassung für die Versicherung gibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Dritte Arbeitnehmer oder Geschäftspartner des Unternehmers ist (BFH, Urteil vom 14.03.1996, IV R 14/95, BFH/NV 1996, 240).

3. Von anderen Versicherungen unterscheidet sich die Kapitallebensversicherung dadurch, dass das versicherte Risiko durch einen anderen Zweck der Versicherung überlagert werden kann, nämlich einen Finanzierungszweck. Die Versicherung des Todesfallrisikos bildet dann nur das Gerüst für die Finanzierungsaufgabe der Versicherung. So beurteilte der BFH die Gestaltung im Besprechungsurteil: Es wurden hohe Versicherungen auf das Leben von Minderjährigen abgeschlossen, deren Person noch dazu austauschbar war. Dies sollte nur dem Zweck dienen, zu einer niedrigen Prämie in den Genuss einer günstigen Kapitalanlage und möglicherweise in Zusammenwirken mit einem Versicherungsvermittler auch zum Bezug eines Teils der Vermittlungsprovision zu kommen. In einem solchen Fall hängt die Zugehörigkeit der Versicherung zum Betriebsvermögen davon ab, o...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BFH IV R 45/08
BFH IV R 45/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein  Leitsatz (amtlich) 1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren