Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anspruch des Vaters auf Klärung der Abstammung seines Kindes

Barbara Rotter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zur Klärung der Abstammung eines Kindes eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung erfolgen kann. Ferner ging es um die fehlende Vertretungsbefugnis der Eltern in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB und die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) hatten am 22.1.2000 geheiratet. Die Antragsgegnerin zu 2) wurde am 1.5.2000 - somit nach der Eheschließung - geboren. Die Scheidung der Ehe erfolgte nach der Geburt der Antragsgegnerin zu 2) durch Urteil des FamG vom 13.6.2003. Die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 2) wurde auf den Antragsteller übertragen.

Der Antragsteller begehrte im eigenständigen Abstammungsverfahren die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung und die Duldung der Entnahme einer geeigneten genetischen Probe auf Feststellung, ob er der biologische Vater der Antragsgegnerin zu 2) sei.

Hierzu hat er vorgetragen, er beanspruche als rechtlicher Vater des Kindes die Klärung der Abstammung gemäß § 1598a BGB. Er habe einen Anspruch darauf, welcher an keine rechtlichen Voraussetzungen geknüpft sei. Die Betroffenen seien verpflichtet, in die Untersuchung der Abstammung einzuwilligen und zu dulden, dass die hierzu erforderlichen Proben entnommen werden. Bei einer Weigerung der Betroffenen habe das FamG deren Einwilligung zu ersetzen.

Es sei nicht völlig unstreitig, dass er nicht der biologische Vater des Kindes sei. Die Parteien hätten sich schon im Sommer 1997 kennen gelernt. Er sei im Laufe des Jahres 1999 regelmäßig nach Jena gekommen und habe geschlechtlich mit der Antragsgegnerin zu 1) verkehrt, so auch während des Empfängniszeitraums. Erst nach der Trennung von der Antragsgegnerin zu 1) sei der Satz gefallen, dass er nicht der Vater der Tochter sei.

Die Antragsgegnerinnen haben ausgeführt, es sei völlig unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes sei, da die Kindesmutter mit ihm während der gesetzlichen Empfängniszeit keine geschlechtliche Beziehung unterhalten habe. Der Antragsteller habe während der gesetzlichen Empfängniszeit in Moldawien gelebt. Dorthin habe sich die Antragsgegnerin zu 1) am 18.1.2000 begeben, um die Ehe mit dem Antragsteller einzugehen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Antragsgegnerin bereits hochschwanger gewesen.

Das AG hat mit Beschluss vom 12.3.2009 die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2) durch das FamG ersetzt und die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden.

Die Antragsgegnerinnen beabsichtigten, diesen Beschluss mit der befristeten Beschwerde anzugreifen und baten hierfür um Prozesskostenhilfe, die ihnen gewährt wurde.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe legten sie befristete Beschwerde ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ebenfalls gewährt wurde.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen führte insoweit zunächst zum Erfolg, als der Beschluss des FamG aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte eine Aufhebung und Zurückverweisung schon deswegen zu erfolgen, da der Beschluss des FamG an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, da die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die minderjährige Antragsgegnerin zu 2) unterblieben sei.

§ 1629 Abs. 2a BGB sehe vor, dass die Mutter und der Vater das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB nicht vertreten können. Durch die Regelung des Abs. 2a solle ausgeschlossen werden, dass in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a BGB der Vater oder die Mutter die Vertretung des minderjährigen Kindes wahrnähmen. Die spezielle Regelung trete in diesen Fällen an die Stelle der Vorschriften des § 1629 Abs. 2 und der §§ 1795, 1796 BGB. Der Vertretungsausschluss trage dem Umstand Rechnung, dass die Eltern durch die Frage der Vaterschaft stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden Interessen betroffen seien. Der Vertretungsausschluss solle Interessenkollisionen verhindern und gewährleisten, dass die Interessen des Kindes im Verfahren zur Geltung kämen. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1598a BGB sei dem minderjährigen Kind daher stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Das OLG wies im Übrigen darauf hin, dass es die Auffassung des AG insoweit teile, als auf Antrag eines Klärungsberechtigten nach § 1598a Abs. 2 BGB eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung der Probeentnahmen anzuordnen sei. Ein solcher Antrag bedürfe keiner besonderen Begründung. Die Ersetzung erfolge, wenn der Verpflichtete die Einwilligung verweigert habe.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 23.03.2009, 1 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: Isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach Adoption ist nicht möglich!
Elternzeit Vaterschaftsurlaub
Bild: Pixabay / skalekar1992

Ist ein minderjähriges Kind adoptiert worden, hat der mutmaßliche leibliche Vater keine Möglichkeit mehr, seine Vaterschaft in einem isolierten Verfahren gerichtlich feststellen zu lassen. Nur für die Zeit bis zur Adoption ist dies bei berechtigtem Interesse möglich, wenn es z. B. um Unterhaltsansprüche oder eine Erbschaft geht.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Thüringer OLG 1 UF 120/09
Thüringer OLG 1 UF 120/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruch des Vaters auf Klärung der Abstammung seines Kindes  Leitsatz (redaktionell) 1. Auf Antrag eines Klärungsberechtigten (hier: des Kindesvaters) hat das AG nach § 1598a Abs. 2 BGB die nicht erteilte Einwilligung in ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren