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Anlauf der Festsetzungsfrist durch Aufforderung zur Erklärungsabgabe trotz Anzeige durch das Nachlassgericht

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.

2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.

 

Normenkette

§ 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO , § 30 Abs. 1 ErbStG , § 30 Abs. 3 Satz 1 EbStG , § 31 ErbStG , § 34 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1989 verstorbenen Ehemanns. Das Nachlassgericht hat 1990 das eröffnete Testament und die Erteilung des Erbscheins angezeigt. Nach Aufforderung durch das FA reichte die Klägerin im November 1990 eine nicht unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ein. Die Unterschrift holte sie im März 1991 nach.

Im September 1995 erließ das FA einen vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid. Im August 1997 setzte es die Steuer nach einer Außenprüfung herauf.

Diesen Änderungsbescheid focht die Klägerin erfolgreich an. Das FG war der Ansicht, bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheids im September 1995 sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Der Anlauf der Festsetzungsfrist sei durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe im Jahr 1990 nicht gehemmt worden, da dem FA durch die Anzeige des Gerichts alle Umstände bekannt geworden seien, die es zur Prüfung einer Erbschaftsteuerpflicht benötigt habe.

Dagegen legte das FA mit der Begründung Revision ein, die Anzeige des Gerichts sei für die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bedeutungslos.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. Die 1990 abgegebene Erbschaftsteuererklärung hatte keinen Einfluss auf die Anlaufhemmung, da sie nicht unterschrieben war. Eine Umdeutung diese...

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