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Anforderungen an eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auslösende Außenprüfung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO greift nur dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar qualifizierte Prüfungshandlungen durchgeführt werden.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige gab die Steuererklärungen für 2001 am 14.01.2003 und für 2002 am 08.04. 2004 ab. Das Finanzamt folgte den Steuerklärungen zunächst durch Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 01.11.2006 erging eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2001 und 2002. Am 29.11.2006 ging bei der Prüferin des Finanzamtes ein von der Steuerpflichtigen ausgefüllter Fragebogen ein. Am 13.12.2006 erschien die Prüferin bei der Steuerpflichtigen und nahm einen Datenträger (CD mit Buchführungsdaten) der Steuerpflichtigen in Empfang.

Ausweislich der Handakte der Prüferin fertigte diese handschriftliche Notizen und druckte am 20.12.2006 und 21.12.2006 Daten der Steuerpflichtigen aus. In der Handakte befinden sich weiterhin Datenausdrucke aus 2007, 2009 und 2010. Bis zum 22.01.2007 sollen sich nach den Aufzeichnungen der Prüferin insgesamt 11 Vorbereitungs-/Prüfungstage ergeben haben.

Mit Schreiben vom 10.12.2009 wandte sich die Prüferin erstmals seit der Entgegennahme der Unterlagen (am 13.12.2006) an die Steuerpflichtige und teilte mit, nun die am 11.12.2006 begonnene Prüfung fortsetzen zu wollen und dafür Erläuterungen zu den Wertberichtungen zu benötigen. Die Steuerpflichtige lehnte eine Antwort auf die Fragen unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab, da die Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht ernsthaft begonnen worden sei, weswegen keine Ablaufhemmung eingetreten sei. Dessen ungeachtet führte das Finanzamnzamt die Prüfung durch und erließ entsprechende Änderungsbescheide, gegen die sich die Steuerpflichtige mit dem Argument der be...

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    FG Berlin-Brandenburg 8 K 8009/12
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO (Außenprüfung) setzt für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus  Leitsatz (redaktionell) 1. Im Rahmen der Außenprüfung sind nur ...

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