Leitsatz
Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.
Normenkette
§ 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.
Sachverhalt
Am 27.9.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 i.H.v. 16.694,56 EUR. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege unter anderem Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck "COPY 1" trugen.
Am 29.6.2012 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern einen Vergütungsbescheid, nach dem Vorsteuerbeträge i.H.v. 6.699,74 EUR zu vergüten waren. Im Übrigen lehnte das BZSt den Antrag ab, da insoweit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Mit Ausnahme eines zusätzlichen Vergütungsbetrags von 409,44 EUR wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Demgegenüber hatte die Klage zum FG (FG Köln, Urteil vom 20.1.2016, 2 K 2807/12, Haufe-Index 9165130, EFG 2016, 419) Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Antragsfrist gewahrt hat, da auch die Kopie einer Rechnungskopie als Kopie der Rechnung anzusehen ist.
Hinweis
1. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG ordnete § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. an, dass dem Vergütungsantrag "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen" sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt. Unionsrechtliche Grundlage war hierfür Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG.
2. Das Erfordernis, "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", ist auch dann gewahrt, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine...