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Änderungen durch das Digitalpaket (zu § 3 Abs. 3a, § 3c und § 18i ff. UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Zum 1.7.2021 und für die Anmeldemöglichkeiten auch schon ab dem 1.4.2021 treten die neuen Regelungen des sog. MwSt-Digitalpakets in der Europäischen Union in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Es wird aber auch ein neuer Leistungstatbestand – ein "fiktives Reihengeschäft" – eingeführt. Darüber hinaus wird die bisherige Mini-One-Stop-Shop-Regelung durch verschiedene One-Stop-Shops abgelöst, die für Unternehmer völlig neue Bedingungen für die Besteuerung von Umsätzen nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung hat pünktlich zum gesetzlichen Start der Anmeldemöglichkeit zum One-Stop-Shop und damit rechtzeitig vor Inkrafttreten der weiteren Vorschriften in einem ausführlichen Schreiben[1] Stellung genommen und den UStAE umfassend ergänzt.

Die rechtliche Problematik

Nach dem Wegfall der Binnenmarktgrenzen zum 1.1.1993 wurde entschieden, weiterhin Umsatzsteuer bei Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat (sog. Bestimmungslandprinzip) entstehen zu lassen, wenn dies praktisch möglich ist. Bei Lieferungen an Personen, die keine innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen[2] wurde dies insbesondere dadurch umgesetzt, dass sich der Ort der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagerte, wenn die landesspezifische Lieferschwelle von mindestens 35.000 EUR überschritten wurde (sog. Versandhandelsregelung). Dies führte dann zwingend zu einer individuellen Veranlagungsverpflichtung für den liefernden Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat.

Diese hohen Lieferschwellen verbunden mit hohen Kosten bei einer individuellen Veranlagung in anderen Mitgliedstaaten waren nicht mehr zeitgemäß, zumal sich der Markt der Versandhandelslieferungen seit Einführung des Binnenmarkts radikal verändert hat. Aus diesem Grund wurde in der Europäischen Union das sog. Digitalpaket verabschiedet, dessen zweite[3] – wesentliche – Stufe eigentlich zum 1.1.2021 umgesetzt werden sollte. Aufgrund der Corona-Krise wurde dieser Termin – systematisch unglücklich – unionseinheitlich auf den 1.7.2021 verschoben. Die Umsetzung in das nationale Recht erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2020.[4]

Im Mittelpunkt der Änderungen zum 1.7.2021 steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf. Der Ort der Lieferung wird – mit Ausnahme einer geringfügigen Bagatellregelung (sog. Umsatzschwelle) – weiterhin bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss[5], nach § 3c Abs. 1 UStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Es ergeben sich aber insbesondere 2 wesentliche Veränderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen, die zu umfangreichen Anpassungen führen werden:

  1. Es gibt ab dem 1.7.2021 keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr. Es kommt lediglich eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle i. H. v. 10.000 EUR[6] zur Anwendung, die zusammen mit der bisher schon bekannten Bagatellgrenze für die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ("TRFE-Leistungen") an Nichtunternehmer i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG gilt. Die Umsatzschwelle gilt nicht pro Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.
  2. Während bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer unter den Bedingungen des § 3c UStG sich in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, wird jetzt wahlweise die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende "Mini-One-Stop-Shop-Regelung" auf diese Leistungen erweitert – dann als "One-Stop-Shop-Regelung" (OSS-Regelung).[7]

Hinweis

Unternehmer können sich seit dem 1.4.2021 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern[8] für die neue One-Stop-Shop-Regelung registrieren lassen. Unternehmer, die schon für das Vorgängerverfahren der Mini-One-Stop-Shop-Regelung[9] registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop[10]; EU-Regelung) teil. Andere Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt beantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen USt-IdNr. beantragt werden.

Über diese neuen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe hinaus sind aber zur Sicherstellung des Steueraufkommens in der Europäischen Union weitere Veränderungen im UStG vorgenommen worden.

Insgesamt lassen sich die neuen Regelungen in verschiedene Kategorien unterteilen:

  1. Völlig neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige USt-IdNr. auftreten – Neufassung des § 3c UStG, von den Versandhandelslieferungen zu den innerge...

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