Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Dr. Ulf-Christian Dißars
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Die Erledigung eines Basisrentenvertrages durch einen gerichtlichen Vergleich kann ein rückwirkendes Ereignis darstellen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sogenannten Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 machte sie die an die Versicherung gezahlten Beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Im Jahr 2017 schloss die Klägerin allerdings vor dem Zivilgericht mit der Versicherungsgesellschaft einen gerichtlichen Vergleich ab, nachdem sie von der Versicherung einen Betrag von 20.000,00 EUR erhalten sollte und damit sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erledigt seien. Die Versicherung teilte dies dem Finanzamt mit. Das Finanzamt änderte hierauf die Steuerfestsetzungen zur Einkommensteuer 2013 bis 2016, da die Versicherungsbeiträge nicht mehr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Betracht kämen. Die Änderung erfolgte auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da der Vertrag von Vertragsbeginn aufgehoben worden sei und damit ein rückwirkendes Ereignis vorliege. Die Klägerin wandte sich gegen diese Änderungen in einem erfolglosen Einspruchsverfahren und anschließend mit einer Klage beim zuständigen Finanzgericht.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte indes ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzamt sei berechtigt gewesen, die Änderungsbescheide zu erlassen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO habe das Finanzamt einen Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses sei hier der Fall, da im Jahr 2018 mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs die wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlungen weggefallen sei und sich ergeben habe, dass die Zahlungen nicht zum Aufbau einer Altersversorgung dienen würden. Dieses Ereignis sei auch rückwirkend eingetreten, da sich der Vergleich in der Weise ausgewirkt habe, dass die ursprünglich zutreffende Einkommensteuerfestsetzung nachträglich rechtswidrig geworden sei. Der ursprünglich zutreffend gewährte Sonderausgabenabzug für den Basisrentenvertrag sei damit rückwirkend weggefallen. Alles dies rechtfertige eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen 2013 bis 2016.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist wohl zutreffend. Wird eine einstmals treffende Steuerfestsetzung nachträglich rechtswidrig, kann die Finanzverwaltung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch bestandskräftige Veranlagungen ändern. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung liegen dabei hier vor, wie das Finanzgericht in seinem Urteil sauber darlegt. Es erscheint denn auch plausibel, dass ein gewährter Sonderausgabenabzug korrigiert wird, wenn durch einen gerichtlichen Vergleich die Situation so gestaltet wird, als habe der Vertrag von Beginn an nicht bestanden. Eine andere Frage, die mangels genauer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden kann, ist, ob man den Vergleich auch so hätte ausgestalten können, dass der Sonderausgabenabzug hätte gerettet werden können. Dies hätte aber im Zivilverfahren geprüft werden müssen. Das Steuerrecht zieht hier lediglich Schlussfolgerungen aus dem Zivilrecht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das FG die Revision zum BFH nicht zugelassen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil v. 11.06.2021, 1 K 292/19 E

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
LfSt Bayern: Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkenden Ereignissen
Steuerbescheid
Bild: Michael Bamberger

Das LfSt Bayern hat sich mit der Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO befasst, wonach es möglich ist, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


FG Düsseldorf 1 K 292/19 E
FG Düsseldorf 1 K 292/19 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sonderausgabenabzug: Erledigung eines Basisrentenvertrags aufgrund gerichtlichen Vergleichs als rückwirkendes Ereignis – Abgrenzung zwischen Beitragsrückzahlung und Schadensersatzleistung  Leitsatz (redaktionell) ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren