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Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten für ein Bad als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte diesbezüglich Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst genutzten Eigentumswohnung i.H.v. 4.400,33 EUR geltend. Dieses war der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Steuerberater i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Aufwendungen beruhten im Wesentlichen auf dem Umbau des Badezimmers und dem davor gelegenen Flur des Klägers. Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendung als Betriebsausgaben ab. Das FG (FG Münster, Urteil vom 18.3.2015, 11 K 829/14 E, Haufe-Index 7745654, EFG 2015, 1073) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben, das Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

1. Aufwendungen für Renovierungs- und Umbaukosten eines in der privaten Wohnung gelegenen Badezimmers sind nicht den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen. Grund hierfür ist, dass das Badezimmer mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Kosten können danach nicht über einen Flächenschlüssel bei den allgemeinen Gebäudekosten auf das häusliche Arbeitsz...

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