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Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Christoph Wenhardt
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Leitsatz

Ein abgeschmolzener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt als berücksichtigt.

 

Sachverhalt

Mit einer ersten Zuwendung hatte der Kläger begünstigtes Betriebsvermögen erhalten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung war Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG war dabei nicht zum Ansatz gekommen, da der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens ... EUR betragen hatte, mit der Folge, dass sich der Abzugsbetrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hatte.

Mit einer weiteren Zuwendung trat Frau X mit Vertrag von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil in Höhe von ... EUR an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X in dem oben genannten Vertrag einen Anteil von ... % von ihrem Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.

Der Kläger zeigte den Vorgang mit der eingereichten Schenkungsteuererklärung beim Beklagten an. Daraufhin erließ der Beklagte einen Schenkungsteuerbescheid, in dem Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß. Den Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sei. Der Beklagte lehnte dies mit Einspruchsentscheidung ab.

Mit der Klage beantragte der Kläger die festgesetzte Schenkungsteuer herabzusetzen und im Falle der Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragte hingegen, die Klage abzuweisen. Nach seiner Ansicht sei der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Sätze 1, 2 ErbStG...

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