Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, StB, Dipl.- Finanzwirt
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus. Außerdem muss der angestrengte Prozess dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob dem Steuerpflichtigen entstandene Prozesskosten auf einer existenzbedrohenden Prozesslage beruhten und damit nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Der Steuerpflichtige hatte größtenteils erfolgreich gegen diverse im Ausland ansässige Online-Glücksspielanbieter auf Herausgabe seines Spieleinsatzes prozessiert. Diese hatten illegale Glücksspiele im Internet angeboten. In diesem Zusammenhang waren ihm Prozesskosten entstanden, die ihm von keiner Seite erstattet worden waren und die er nun - vor dem Hintergrund des in zeitlichem Zusammenhang mit den entstandenen Prozesskosten stattgefundenen Verlusts des Arbeitsplatzes - vergeblich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab, da die Prozesse nicht dazu gedient hätten, eine drohende Existenznot zu beseitigen.
Entscheidung
Das FG folgte der Entscheidung des Finanzamts und wies die Klage ab. Das FG war ebenfalls der Auffassung, dass im Streitfall bereits die "Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage" nicht gege...