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Absagen bei Betriebsveranstaltungen wirken nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Nehmen weniger Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, als sich ursprünglich angemeldet hatten, erhöht sich dadurch nicht der lohnsteuerpflichtige Vorteil der teilnehmenden Arbeitnehmer. Die sogenannten "No-Show-Kosten" müssen nach Ansicht des Finanzgerichts Köln bei der 110-EUR-Freibetragsberechnung außen vor bleiben.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber richtete im Jahr 2016 eine Weihnachtsfeier für seine Belegschaft aus, zu der sich zunächst 27 Arbeitnehmer angemeldet hatten. Aufgrund kurzfristiger Absagen erschienen letztlich aber nur 25 Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber die Veranstaltung jedoch vorher verbindlich für 27 Teilnehmer gebucht hatte, blieben die Gesamtkosten der Feier unverändert bei 3.052,35 EUR.

Bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Feierkosten zunächst durch die Zahl der angemeldeten Arbeitnehmer geteilt werden müssen, sodass sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 113,05 EUR ergab und somit für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer nur ein Vorteil von 3,05 EUR lohnversteuert werden musste. Das Finanzamt berief sich hingegen auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I S. 832) und verteilte die Feierkosten auf die 25 teilnehmenden Arbeitnehmer, sodass sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 122,09 EUR und ein steuerpflichtiger Vorteil von 12,09 EUR pro Teilnehmer ergab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass sich (vergeblich aufgewandte) Feierkosten für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer (sogenannte "No-Show-Kosten") nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer auswirken dürfen. Diese Kosten sind zwar Betriebsausgaben des Arbeitgebers, nach Gerichtsmeinung führen sie jedoch nicht zu zusätzlichen Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sollen nur solche geldwerten Vorteile besteuert werden, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Überdimensionierte Sachleistungen wie beispielsweise zu viel bestellte Essen führen bei den Teilnehmern aber gerade nicht zu einer zusätzlichen Bereicherung.

 

Hinweis

Absagen einzelner Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen dürfen also nicht zu (lohnsteuerlichen) Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. VI R 31/18 anhängig. In gleichgelagerten Fällen können Arbeitgeber Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens erwirken, sodass sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen halten, bis der Bundesfinanzhof in der Frage entschieden hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 27.06.2018, 3 K 870/17

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