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Abrechnung: Grenzen der Beschlussfassung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Soll mit der Abrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder geschaffen werden, ist der entsprechende Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ist bei einer Abrechnung, die nur tatsächliche Zahlungen und Ausgaben enthält und ein Ergebnis als "Nachzahlung/Summe" vorsieht, der Fall.

Forderungen aus dem Wirtschaftsplan und der Abrechnung (Abrechnungsspitze) stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, sodass eine Anspruchsänderung nur im Wege der Klageänderung möglich ist.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Das Problem

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B ausstehendes Hausgeld ein und bezieht sich dabei auf verschiedene Abrechnungen, Beschlüsse über Sonderumlagen und einen Wirtschaftsplan, der am 17.3.2017 beschlossen wurde.
  2. Das Amtsgericht (AG) gibt der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung.
 

Die Entscheidung

Die Berufung ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) weitgehend begründet. Die Beschlüsse über die Abrechnungen seien nichtig. Soweit die Forderungen dagegen Hausgeldzahlungen und Forderung aus Sonderumlagen beträfen, sei die Berufung unbegründet.

Die Abrechnung

  1. Durch die Beschlussfassung über die Abrechnung werde nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet. Die Hausgeldvorschüsse fänden ihre Rechtsgrundlage hingegen in dem jeweiligen Wirtschaftsplan, wobei die spätere Beschlussfassung über eine denselben Abrechnungszeitraum betreffende Jahresabrechnung hierauf grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung habe. Durch die Beschlussfassung über die Abrechnung werde insbesondere keine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände begründet (Hinweis auf BGH v. 4.4.2014, V ZR 168/13, ZWE 2014 S. 261). Etwaige Beschlüsse, die eine derartige Schuld er...

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