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Abnahme von Corona-Schnelltests (zu § 4 Nr. 14 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Die Aussagen zu den Corona-Schnelltest sind von der Finanzverwaltung nur in den "FAQ-Corona (Steuern)"[1] im Internet veröffentlicht (Rz. 20). Sie haben damit eine noch geringere Bindungswirkung als BMF-Schreiben.

Die Abnahme von Corona-Tests durch Ärzte oder durch Angehörige ähnlicher Heilberufe ist nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung können aber auch andere Personen von den zuständigen Gesundheitsbehörden mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragt werden.

Wichtig

Dies betrifft insbesondere Apotheken, aber auch andere Unternehmen, wenn sie von den zuständigen Behörden beauftragt worden sind.

Die Finanzverwaltung regelt im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme, dass die Durchführung solcher Corona-Tests auch durch Unternehmer analog § 4 Nr. 14 UStG als steuerfrei behandelt werden kann, wenn die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 Coronavirus-Testverordnung vorgesehenen Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt.

Wichtig

Der leistende Unternehmer muss diese Billigkeitsmaßnahme nicht in Anspruch nehmen. Wenn er aber die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, ist dies nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Ein Vorsteuerabzug ist dann für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Corona-Pandemie hat schon in der Vergangenheit zu diversen Änderungen, Vereinfachungsregelungen oder Billigkeitsmaßnahmen geführt. Jetzt hat die Finanzverwaltung – allerdings nicht in einem BMF-Schreiben, sondern nur in...

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