Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen; Kapitalabfindung für zukünftigen Unterhalt als typische Unterhaltsaufwendungen; Aufwendungen eines Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, die mit der vermögensmäßigen Auseinandersetzung zusammenhängen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Barbara Rotter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Der Kläger war seit dem Jahre 1974 verheiratet. Im Jahre 1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem die sofortige Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht und das Einverständnis der Eheleute über ein Scheidungsverfahren vereinbart wurde. Außerdem verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung, eine Einmalzahlung in Höhe von 1.458.000,00 DM an seine Ehefrau zu leisten. In dem notariellen Vertrag ist dieser Betrag als Unterhaltszahlung bezeichnet worden. Ausweislich des Vertrages setzt er sich aus verschiedenen Positionen zusammen.

Ein Teilbetrag in Höhe von 600.000,00 DM sollte am 1.2.1999 fällig sein. Die übrigen Beträge waren ausweislich der Angaben in dem notariellen Vertrag bei Vertragsabschluss durch Zahlung bzw. Verrechnung bereits getilgt. Im Hinblick auf die vereinbarte Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute in dem notariellen Vertrag wechselseitig auf Unterhaltsansprüche.

In der Folgezeit wurde die Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden. Wie in dem notariellen Vertrag vereinbart, zahlte er 600.000,00 DM zum 1.2.1999. Dieser Betrag wurde von ihm durch ein Darlehen finanziert, für das im Jahre 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM anfielen.

Im September 1999 ging der Kläger eine neue Ehe ein. In der gemeinsamen Steuererklärung machte der Kläger neben seinen Scheidungskosten in Höhe von 9.690,00 DM den in dem notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezifferten Betrag in Höhe von 1.458.000,00 DM und die für die Finanzierung des Teilbetrages von 600.000,00 DM aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Lediglich die Scheidungskosten in Höhe von 9.690,00 DM wurden als außergewöhnliche Belastung von dem Beklagten anerkannt. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten der Kläger und seine zweite Ehefrau Einspruch ein. Dem Einspruch wurde nur teilweise abgeholfen. Daraufhin erhoben die Kläger Klage und begehrten die Berücksichtigung des in dem notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrages von 1.458.000,00 DM und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrages als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. Zur Begründung der Klage trugen sie unter anderem vor, die geschiedene Ehefrau des Klägers hätte gem. § 62 Abs. 2 EheG i.V.m. § 1585 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Form eines Einmalbetrages gehabt, da sowohl sie als auch der Kläger im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung an Krebs erkrankt gewesen seien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers sei daher einem besonderen Zukunftsrisiko ausgesetzt gewesen. Bei monatlichen Ratenzahlungen hätte die Gefahr bestanden, dass sie wegen Tod oder Invalidität des Klägers ausfallen und die geschiedene Ehefrau der Sozialhilfe anheim falle. Ferner habe ein Zukunftsrisiko darin bestanden, dass der Kläger seinen gut dotierten Arbeitsplatz verlieren könnte. Deshalb habe er sich verpflichtet gesehen, seiner geschiedenen Ehefrau eine Einmalzahlung zu leisten, um ihr den finanziellen Rahmen für ihre krankheitsbedingt erhöhten Bedürfnisse zu schaffen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Klage erwies sich als teilweise begründet.

Das FG vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000,00 DM als Sonderausgaben steuermindernd anzuerkennen. Das Finanzamt habe allerdings zu Recht die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge i.H.v. insgesamt 1.485.416,00 DM (Einmalzahlung und Zinsen) unberücksichtigt gelassen.

Gem. § 33a Abs. 1 EStG können Aufwendungen für den Unterhalt nur bis zum Höchstbetrag von 13.020,00 DM auf Antrag von Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person hat. Weiterhin ist erforderlich, dass die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen hat und eigene Einkünfte und Bezüge, die bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.

Das FG hielt dies bereits für zweifelhaft, da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Vermögensauseinandersetzung mit ihm nicht unerhebliches eigenes Vermögen hatte. Die Frage könne jedoch letztendlich dahinstehen, da die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ohnehin nicht beantragt hatten.

Die Aufwendungen i.H.v. 1.485.416,00 DM können auch als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nicht berücksichtigt werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes hat. In einem solchen Fall wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung üb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren