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Ablösung einer Unterhaltsrente löst keine Veräußerungskosten aus

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten führt.

2. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger betätigte sich bis Ende 1999 als Einzelhändler auf einem eigenen Grundstück, das er zu 44 % betrieblich nutzte. Im Streitjahr 2000 veräußerte er das Grundstück. Den Betrieb und das Grundstück hatte der Kläger von dem früheren Inhaber I, bei dem der Kläger als Geschäftsführer beschäftigt war, aufgrund des Übertragungsvertrags vom 06.04.1967 erhalten, der mit dem Tod des I im Januar 1968 wirksam geworden war. In diesem Vertrag hatte sich der Kläger verpflichtet, eine monatliche Leibrente an den damals 15-jährigen M, ein Nennpatenkind des I, i.H.v. 500 DM zu zahlen.

Im Zug des Grundstücksverkaufs löste der Kläger die gegenüber M bestehende Rentenverpflichtung durch eine Einmalzahlung von 290.000 DM ab. Der Kläger machte die Ablösezahlung i.H.v. 44 % als Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend.

Das FA lehnte dies ab. Klage (EFG 2006, 328) und Revision des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Zutreffend habe das FG die 1968 wirksam gewordene Übertragung des Einzelhandelsbetriebs und des Grundstücks von I auf den Kläger als unentgeltliches Rechtsgeschäft und damit die vertraglich übernommene Rentenverpflichtung gegenüber M nicht als betriebliche Erwerbsrente qualifiziert (wird ausführlich begründet).

Die Ablösung einer privaten Versorgungsrente oder der hier in Betracht kommenden (privaten) Unterhaltsrente beeinflusse indessen den betrieblichen Veräußerungsgewinn nicht.

 

Hinweis

Der BFH begründete zunächst ausführlich, dass der Kläger seinen Betrieb und das Grundstück im Jahr 1968 mangels nach kaufmännischen Grundsätzen ausgewogenen Leistungen und Gegenleistungen und unbeschadet des Umstands, dass er im Gegenzug Rentenverpflichtungen zugunsten vom Vermögensübergeber I benannter Personen, insbesondere des M (Nennpatenkind des I), eingegangen war, unentgeltlich erworben hatte.

Schied mithin eine betriebliche Erwerbsrente aus und kam nach Lage des Falls auch keine betriebliche Versorgungsrente zugunsten des M in Betracht, so konnte die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe und der Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger vorgenommene Ablösung der Leibrentenverpflichtung gegenüber M den Betriebsaufgabegewinn nicht mindern.

Bereits im Urteil vom 31.03.2004, X R 66/98, BFH-PR 2004, 265 hat der BFH entschieden, dass die aus Anlass einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stattgefundene Ablösung einer privaten Versorgungsrente im unmittelbaren Zusammenhang mit der unentgeltlichen Vermögensübergabe stehe und folglich nicht zur Sphäre der Einkünfteerzielung gehöre. In Anbetracht dieser privaten Veranlassung komme eine Behandlung als Veräußerungskosten i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in Betracht.

Mit Recht hat der BFH nunmehr entschieden, dass für die hier in Rede stehende – private – Unterhaltsrente (i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG) dasselbe gelte.

Im Streitfall schied eine private Versorgungsrente i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG deshalb aus, weil der die Rentenansprüche von Todes wegen erlangende M nicht zu dem i.S.d. Sonderrechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen privilegierten Generationennachfolge-Verbund gehörte. Hierzu zählen nur solche Personen, die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gegenüber dem letztwillig bedachten Vermögensübernehmer (hier: Kläger) Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche hätten geltend machen können (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.2003, X R 11/01, BFH-PR 2004, 178).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.06.2007, X R 2/06

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