Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abgrenzung zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Spende

Jürgen K. Wittlinger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Zahlungen an einen gemeinnützig anerkannten Trägerverein sind nur als Spende zu berücksichtigen, sofern diese keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte den Abzug einer Spende. Die zugrunde liegende Zahlung erfolgte von einer GmbH an ihre Alleingesellschafterin, einen gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hatte die Aufgabe die Schüler einer Schule beruflich auszubilden. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden war in früheren Jahren die Elektronikausbildung auf die eigenständige GmbH ausgelagert worden. Das Finanzamt sah deshalb die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung an.

 

Entscheidung

Auch das FG versagt einen Spendenabzug. Es betont zunächst, dass vor einem Abzug einer Zahlung als steuerbegünstigte Zuwendung vorrangig zu prüfen sei, ob nicht die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen. Erst wenn dies verneint werden könne, seien Zuwendungen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an den Trägerverein als Spenden anzuerkennen. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Veranlassung der Zahlung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf das in früheren Jahren geleistete Spendenvolumen sowie die Ersparnis von Eigenmitteln des Trägervereins abzustellen.

Wird - wie im Streitfall - hingegen ein gewinnbringender Tätigkeitsbereich auf eine eigenständige GmbH ausgelagert um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, sind nachfolgende "Spenden" der GmbH an den Trägerverein bereits indiziell als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Die Zahlung ist primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

 

Hinweis

Der Rechtsgrundsatz, dass ein Zuwendungsabzug nach § 9 Nr. 2 KStG unter dem Vorbehalt einer verdeckten Gewinnausschüttung steht, ist höchstrichterlich geklärt (zuletzt BFH, Beschluss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Hessisches FG 4 K 2629/12
    Hessisches FG 4 K 2629/12

    rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Trägerverein  Leitsatz (redaktionell) Lagert ein gemeinnützig tätiger Verein seine ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren