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Abgeltungsteuer: Automatisiertes Abzugsverfahren für Kirchensteuer kommt ab 2015

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Bislang mussten Banken die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur dann einbehalten, wenn sie vom Anleger über dessen Religionszugehörigkeit informiert wurden. Ab 2015 werden die Daten nun automatisiert vom BZSt bereitgestellt.

Ab dem 1.1.2015 müssen Anleger bei ihrer Bank keinen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge mehr stellen, um einen Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle sicherzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass zu diesem Termin ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft tritt, das den persönlichen Antrag entbehrlich macht (§ 51a Abs. 2c und 2e i. V. m. § 52a Abs. 18 Satz 2 EStG).

Datenabruf durch Regel- und Anlassabfrage

Künftig sind abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken und Versicherungen einmal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden abzufragen. Jedes Jahr zwischen dem 1.9. und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die Identifikationsnummern und Geburtsdaten der Kunden übersenden; im Anschluss daran erhalten sie die Information, ob am 31.8. des jeweiligen Jahres (Stichtag) eine Kirchensteuerpflicht besteht (sog. Regelabfrage nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).

Hinweis: Diese Information gilt dann für den Steuerabzug des Kalenderjahres, das auf den abgefragten Stichtag folgt (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Neben dieser turnusmäßigen Abfrage kann die Bank auch eine sog. Anlassanfrage versenden, z. B. wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen Kunden begründet hat.

Aus den vom BZSt zurückgelieferten Informationen kann das Kreditinstitut dann entnehmen, ob und in welcher Höhe Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abgeführt werden muss.

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