Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken (zu § 4 Nr. 14 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Überblick

Krankenhausbehandlungen sind unter den in § 4 Nr. 14 UStG aufgeführten Voraussetzungen steuerfrei. Die Abgabe von Medikamenten stellt hingegen eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung dar. Es war umstritten, ob die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung zu der steuerfreien Krankenhausbehandlung gehört oder der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Nach entsprechender Vorgabe aus der Rechtsprechung des EuGH ändert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung, sodass die Abgabe patientenindividuell hergestellter Arzneimittel zur steuerfreien Krankenhausbehandlung gehören kann.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Die Leistungen von Krankenhäusern sind unter den in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Lieferung von Medikamenten unterliegt demgegenüber als Lieferung der Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung[1] hatte früher die Auffassung vertreten, dass Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke grundsätzlich nicht zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng zusammenhängenden Tätigkeiten gehören.

Der EuGH[2] hatte zu der Lieferung von zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbstständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, festgestellt, dass diese nicht steuerbefreit abgegeben werden können, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar. Ob eine solche untrennbare Leistung vorliegt, obliegt der Prüfung durch die nationalen Gerichte. Im Anschluss daran hatte der BFH[3] festgestellt, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz anzusehen ist und damit steuerfrei ausgeführt werden kann.

Die Finanzverwaltung reagiert jetzt auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.14.6 Abs. 2 UStAE.

Die Finanzverwaltung nimmt grundsätzlich zu den durch den BFH festgestellten Grundsätzen Stellung. Eine eng mit der Krankenhausbehandlung zusammenhängende steuerfreie Leistung liegt dann vor, wenn in der Krankenhausapotheke individuell für den einzelnen Patienten hergestellte Arzneimittel abgegeben werden, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten Heilbehandlung verwendet werden. Die Behandlung muss dabei nicht in demselben Gebäude oder an demselben Standort desselben Unternehmers durchgeführt werden.

Wichtig

Nicht patientenindividuell hergestellte Medikamente können nicht als ein eng mit einer Krankenhausbehandlung zusammenhängender Umsatz angesehen werden und stellen damit weiterhin steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen dar.

Die Grundsätze finden sowohl auf Zubereitungen Anwendung, die im Rahmen einer Krebstherapie verwendet werden, als auch auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden. Nicht unter die Befreiung fällt die Abgabe von nicht patientenindividuellen Zubereitungen und Fertigarzneimitteln, auch wenn diese als Begleitmedikamente verabreicht werden, sowie die Abgabe von nicht in der Krankenhausapotheke selbst hergestellten patientenindividuellen Zubereitungen.

Wichtig

Der enge Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung und zur ärztlichen Heilbehandlung setzt voraus, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist. Damit eine eng mit einer Krankenhausbehandlung zusammenhängende Leistung vorliegt, kommt es nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf die Identität des Patienten an.

Behandelt eine Krankenhausapotheke die Abgabe der individuell angefertigten Medikamente als eine steuerfreie, eng mit der Krankenhausbehandlung zusammenhängende Leistung, führt dies zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze. Ggf. muss für die in Vorjahren bezogenen Leistungen an eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gedacht werden.

Hat die Krankenhausapotheke bisher den Umsatz steuerpflichtig behandelt und in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn der Umsatz jetzt als steuerfreier Krankenhausumsatz behandelt wird. Die Rechnung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 i. V. m. § 17 UStG berichtigt werden.

Praxis-Tipp

Der Unternehmer kann dabei mehrere Rechnungen zusammengefasst berichtigen, wenn jeweils spezifisch und eindeutig auf die einzelnen Rechnungen Bezug genommen wird.

Konsequenzen für die Praxis

2 Jahre nachdem der BFH die Grundsätze für die Abgabe patientenindividuell hergestellter Medikamente durch eine Krankenha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien

  BMF, Schreiben v. 28.9.2016, III C 3 - S 7170/11/10004, BStBl I 2016, 1043  I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.9.2014, V R 19/11 Mit Urteil vom 24.9.2014, V R 19/11, hat der BFH entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren