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Abgabe von Würsten an einem Imbissstand

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Die Abgabe von Würsten, Pommes frites u.ä. standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

Der Betreiber von Imbissstände verkaufte verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks etc.). Wg. vorhandener Ablagebretter als Verzehrvorrichtung unterwarf das Finanzamt 80 % der Umsätze dem Regelsteuersatz. Nur für die mitgenommene Ware (kein Verzehr an Ort und Stelle) sollte der ermäßigte Steuersatz gelten.

Auf der Grundlage der EuGH-Urteile v. 10.3.2011, C-497/09, C-/09, C-501/09 und C-502/09 – Bog u.a., hat der BFH nun entschieden, dass alle Umsätze des Steuerpflichtigen als Lieferungen von Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Die Ablagebretter an dem Imbiss reichen nicht mehr aus, um – anstatt begünstigte Speiselieferungen – regelbesteuerte Restaurationsdienstleistungen anzunehmen.

 

Hinweis

Auch nach der neuen Rechtsprechung gilt bei Imbissständen weiter der Regelsteuersatz, insoweit Sitzgelegenheiten vorhanden sind, z.B. eine Bierzeltgarnitur mit Tisch und Bänken (BFH-Urteile v. 30.6.2011, V R 18/10 und V R 35/08). Sind Sitzgelegenheiten vorhanden, stellt der BFH keine zusätzlichen "Komfortanforderungen" wie z.B. geschlossene temperierte Räume und Toiletten. Sind Sitz- und Stehplätze vorhanden, unterliegen nur die auf die Sitzplätze anteilig dem Regelsteuersatz (aufzuteilen nach dem Verhältnis der vorhandenen Sitz- und Stehplätze).

Vorhandene Sitzgelegenheiten sind jedoch nicht zu berücksichtigen, soweit sie ein Dritter bereitstellt, z.B. eine öffentliche Sitzbank einer Gemeinde. Im Fall eines gemieteten Pizzastands ...

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