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Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer ansonsten vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der im Übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Dies gilt auch dann, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.11.1997, IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254).

2. Bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung sind die bisher nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter des (Sonder-)Betriebsvermögens in der Anfangsbilanz des ersten noch offenen Jahres mit den fortgeführten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.10.2001, X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

Zum Gesamthandsvermögen einer GbR gehörte ein Verwaltungs- und Lagergebäude, das seit seiner Fertigstellung 1980 mit einem Flächenanteil von 48 % an eine GmbH für deren Großhandel sowie im Übrigen an ein anderes Unternehmen vermietet wurde. An der GbR und an der GmbH waren dieselben beiden Gesellschafter mit jeweils 50 % der Anteile beteiligt. Im Dezember 2000 übertrug einer der Gesellschafter von seinem Anteil an der GbR jeweils 1/4 an zwei volljährige Kinder. Alle GbR-Gesellschafter waren nach dem unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrag zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung berufen.

Das FA war ursprünglich ebenso wie die GbR davon ausgegangen, dass mangels sachlicher Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vorliege. Später behandelte das FA ab 1994 die Einkünfte der GbR...

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