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1%-Regelung bei zusätzlicher Nutzung des betrieblichen Pkw für Zwecke anderweitiger Einkünfteerzielung

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Die Nutzung eines betrieblichen Kfz zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 1999 als Prokurist nichtselbstständig tätig. Überdies betrieb er eine Gaststätte. Den zum Betriebsvermögen seiner Gaststätte gehörenden Pkw nutzte er auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Prokurist. Die Fahrten mit dem Pkw zur Arbeitsstätte zog er mit den km-Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.H.v. 2.904 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Er ging davon aus, dass durch die Anwendung der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sämtliche Nutzungsentnahmen des Pkw – auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – abgegolten seien.

Dagegen setzte das FA im angefochtenen ESt-Bescheid als Nutzungsentnahmen neben dem sich nach der 1%-Regelung ergebenden Betrag von 4.731 DM einen weiteren, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Betrag von 5.620 DM an. Den letztgenannten Betrag berechnete das FA durch Aufteilung der tatsächlich durch den Pkw verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung des Pkw.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt (EFG 2006, 403). Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH hob die FG-Entscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1%-Regelung habe der Gesetzgeber nur den typischen Fall ins Auge gefasst, dass ein Steuerpflichtiger nur einen einzigen Betr...

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