Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

1 %-Regelung auch für Geländewagen

Prof. Jürgen Brandt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

 

Sachverhalt

Ein Jagdpächter hält im Betriebsvermögen einen Geländewagen mit bauartbedingtem zulässigen Gesamtgewicht von 2 950 kg und fünf Fahrgastplätzen, der im Fahrzeugschein als "PKW, geschlossen" bezeichnet wird und im Kfz-Steuerbescheid zunächst als PKW, später als "anderes Fahrzeug" eingestuft wurde. Das Finanzamt setzte den Anteil privater Nutzung des Fahrzeugs bei der ESt-Veranlagung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH ist die private Nutzung des Kfz im Streitfall nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Vom Wortlaut, aber nicht vom Zweck der Vorschrift werden allerdings Kraftfahrzeuge wie LKW und Zugmaschinen erfasst, weil sie typischerweise – anders als die von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erfassenden Fahrzeuge – nicht (auch) der privaten Nutzung dienen[1]. Zu diesen aus dem Anwendungsbereich herausfallenden Fahrzeugen gehört ein Geländewagen indessen – ungeachtet seiner kfzsteuerrechtlichen Ausgrenzung als sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t aus den "PKW"[2] i. S. von § 8 Nr. 1 KraftStG und der Einordnung als "anders Fahrzeug" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG – schon deshalb nicht, weil der sachliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein nach dessen eigenständigem Sinn un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere in der Haufe Group Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren