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1. Informationspflicht des Mieters bei der Untervermietung von Gewerberäumen 2. Anforderungen an die Schriftform, wenn sich der Mietgegenstand aus einem Lageplan ergibt

Hubert Blank †
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Leitsatz

1. Hat der Mieter eines Gewerbegrundstücks vertraglich eine Betriebspflicht übernommen, so kann der Vermieter die Erteilung einer Untermieterlaubnis davon abhängig machen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Untermieters, die Höhe des Untermietzinses und die Laufzeit des Untermietvertrags offengelegt werden.

2. Die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB ist nur gewahrt, wenn sich die genaue Bezeichnung des Mietgegenstands aus der Vertragsurkunde ergibt. Wird hierzu auf einen Lageplan verwiesen, so muss die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 540, 550

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume und -flächen zum Betrieb eines Lebensmittelmarkts. Dem Mieter oblag eine Betriebspflicht. Er war nach dem Mietvertrag zur Untervermietung berechtigt. Hierzu war Folgendes vereinbart:

"Die Vermieterin kann die Zustimmung zur Untervermietung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn im Bereich der genehmigten Einzelhandelsfläche ein Untermietverhältnis begründet werden soll, das geeignet ist, die Einzelhandelsgenehmigungen für den Mietgegenstand zu gefährden oder durch die Untervermietung eine Konkurrenzsituation zu einem anderen Mieter des Objekts entsteht."

Nach ca. 8-jähriger Mietzeit wollte der Mieter das Mietobjekt an einen "Sonderpostenhändler für asiatische Lebensmittel und Geschenkartikel" untervermieten. Die Vermieterin hat ihre Zustimmung zur Untervermietung davon abhängig gemacht, dass der Mieter weitere Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bonität des Untermietinteressenten beibringt und dass die Mietbedingungen des Untermietvertrags, insbesondere di...

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