Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung infolge einer psychischen Störung
Leitsatz (amtlich)
Die Fahreignung ist zu verneinen, wenn bei dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber eine chronifizierte psychische Erkrankung (hier: schizophrene Psychose) besteht und es in deren Verlauf praktisch jederzeit zu akut-psychotischen Zuständen kommen kann.
Normenkette
FeV § 46 Abs. 3; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 1.10.2007 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung entzogen und dies damit begründet, die Antragstellerin sei infolge eines psychischen Leidens (schizophrene Psychose) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Maßnahme entsprechend den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend damit begründet hat, dass ungeeignete Kraftfahrer schnellstmöglich vom öffentlichen Straßenverkehr fern zu halten seien, um den Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten zu können und daher ein überwiegendes Interesse der Allgemeinhe...