Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszuschlag für die Krankenhausbehandlung in den NBL ist keine Sozialleistung im Sinne der SGB I und X
Leitsatz (amtlich)
I. Erbringt eine Krankenkasse für ihren Versicherten Krankenhausbehandlungskosten, dann geht der vom Krankenhaus mit der Behandlung in den neuen Bundesländern für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes gem. § 14 Abs. 8 Satz 1 BPflV, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG zusätzlich berechnete Investitionszuschlag nicht kraft Gesetzes gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Denn bei diesem Investitionszuschlag handelt es sich nicht um eine Sozialleistung i.S.d. §§ 11, 21 SGB I, die dem Versicherten unmittelbar zugute kommt, sondern um ein der Allgemeinheit zugute kommendes Finanzierungs-instrument.
II. Dem Investitionszuschlag fehlt aber nicht nur der Sozialleistungscharakter, sondern darüber hinaus auch die von § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geforderte sachliche Kongruenz, weil der erhobene Zuschlag eben nicht der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit dient, sondern als Finanzierungshilfe für die Krankenhäuser verwendet wird.
III. Schuldner des Investitionszuschlages sind die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger. Da die Kostenseite von dem privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Behandlungsverhältnis völlig losgelöst, das (kostenrechtliche) Band zwischen Kassenpatient und Krankenkasse im Übrigen öffentlich-rechtlich - sozialrechtlich gem. §§ 1 ff. SGB V - geregelt ist, scheidet auch ein Gesamtschuldverhältnis nach §§ 421 BGB zwischen dem hier Leistungsverpflichteten und einem in dem Behandlungsverhältnis für eine ärztliche Fehlleistung haftenden Krankenhausträger aus.
Normenkette
SGB I § 11; SGB I § 21; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; BPflV § 14 Abs. 8 S. 1; GSG Art. 14 Abs. 1 ...